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Datenschutz in der Schulsozialarbeit

v.l.n.r.: M. Mähnert, Dr. Th. Auerbach, S. Ertl und A. Reinert im Gespräch

„Datenschutz bedeutet nicht, dass nicht mehr kommuniziert werden darf, es kommt vielmehr darauf an, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dies zulässig ist“ fasst Dr. Thomas Auerbach seinen Vortrag zum Datenschutz im Rahmen von Sozialarbeit an Schulen zusammen. Was das genau bedeutet und welche Gesetze für die Schulsozialarbeit in Sachsen-Anhalt zum Tragen kommen erfuhren um die 100 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter am vergangenen Dienstag (26.01.2016) am Fachtag „Reden ist Silber – Schweigen ist Gold?“ in Magdeburg.

Impuls zu dieser Veranstaltung gab die Arbeitsgruppe „Schulsozialarbeit“ der LIGA e. V. Als Zusammenschluss der in Sachsen-Anhalt auf Landesebene tätigen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist dieser der größte Arbeitgeber von Schulsozialarbeit  im ESF-Programm „Schulerfolg sichern. „Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter tragen immer wieder viele Fragen den Datenschutz betreffend an uns heran. Es ist daher wichtig, dass wir in enger Zusammenarbeit mit der Landesweiten Koordinierungsstelle für „Schulerfolg“ über Datenschutz informieren und Standards formulieren.“, erklärt Mirko Günther, Sprecher der AG „Schulsozialarbeit“ bei der Eröffnung der Veranstaltung.

Anhand vieler Fallbeispiele aus dem Alltag der Schulsozialarbeit führte Dr. Thomas Auerbach (Dipl.-Jurist, Datenschutzbeauftragter) durch die ganztätige Informationsveranstaltung. So fragte er die Teilnehmerinnen und Teilnehmer: „Um sich optimal auf ein Gespräch mit einem 16-jährigen Schüler vorzubereiten, will der Schulsozialarbeiter Einsicht in die Schülerakte nehmen. - Ist das erlaubt? - “ oder „Ein 16-jähriger Schüler „beichtet“ dem Schulsozialarbeiter die Beteiligung an einer schweren Straftat (Drogenhandel, Einbruchdiebstahl mit Körperverletzung o.ä.). - Besteht eine Meldepflicht oder Schweigepflicht?-“

Antworten auf diese und andere Fragen zu finden ist gar nicht so leicht. Eine Vielzahl an Rechtsvorschriften sind hier relevant, so z. B. Berufliche Schweigepflicht nach §203 StGB, Sozialgeheimnis nach SGB (SGB I und X), Datenschutz im SGB VIII („Schutzauftrag“, §8a), Schweigepflicht im Arbeitsrecht (Tarifvertrag), das Schulgesetz Sachsen-Anhalt sowie das Landesdatenschutzgesetz der Landesbehörden oder das Bundesdatenschutzgesetz für Vereine.

Im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt findet Schulsozialarbeit bislang keine Erwähnung.  Eine Verordnung könnte hier Klarheit schaffen und ist in im §84a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten veranlagt. „(12) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu regeln, insbesondere ….“ Bis dahin gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Datenschutz, Meldepflicht, Schweigepflicht u.a.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz des BDSG der im §4 geregelt ist: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung.  „(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Die Landesweite Koordinierungsstelle „Schulerfolg sichern“ plant eine aktualisierte Überarbeitung des Themenblattes <link file:151 _blank download>„Reden ist Silber – Schweigen ist Gold? Datenschutz in der Schulsozialarbeit“ (erschienen 2011) zur baldmöglichen Veröffentlichung.

Eine gute allgemeine Orientierung zu diesem Thema hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in Form einer Handreichung veröffentlicht. Hier geht es zum Download: <link file:120 _blank download>„Datenschutz und Sozialarbeit an Schulen. Handreichung für die Datenverarbeitung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.“