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Ausnahmeregelungen für Schulsozialarbeitende im Jugendhilfebereich

Illustration eines Schriftstücks

Bild: DKJS/Sandra Bach

Im Zuge der getroffenen Beschlüsse und Beschränkungen während der Corona-Pandemie sind folgende befristete Ausnahmeregelungen zu beachten

Im Zuge der getroffenen Beschlüsse und Beschränkungen während der Corona-Pandemie sowie unter Berücksichtigung zahlreicher Anfragen von verschiedenen freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie Schulen erlässt das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt folgende Regelungen.

1. Soweit die Arbeit in den geförderten Projekten nicht aufgrund der SARS-CoV-2-EindV generell einzustellen ist, können Tätigkeiten ohne unmittelbaren Schüler/-innenbezug fortgesetzt werden. Da weder die Träger noch die betroffenen Schulsozialarbeitenden diese Situation zu vertreten haben, wird daher in dieser Ausnahmesituation das ESF-Programm „Schulerfolg sichern" mit der Maßgabe fortgeführt, dass diese Zeit grundsätzlich für Verwaltungs- und konzeptionelle Aufgaben zu nutzen ist, soweit kein Urlaub angetreten wird (vergleichbar mit der Situation in den Schulferien).

2. Lässt sich die Projektarbeit durch Nutzung von Telefon und digitalen Informations- und Kommunikationsmedien realisieren, wird dies anerkannt bzw. ist weiterhin vom Zuwendungszweck gedeckt. Eine angemessene Dokumentation der Tätigkeiten durch die Schulsozialarbeitenden ist erforderlich. Unter Berücksichtigung der DS-GVO wird darum gebeten, mindestens erfassen zu lassen, wieviel Schülerinnen und Schüler mit welchen sozialpädagogischen Angeboten und Aktivitäten betreut wurden und welche Schule diese besuchen.

3. Falls die betreffenden Träger für die Zeiträume, in denen eine Arbeit an der Schule nicht möglich ist, den Schulsozialarbeitenden keine Arbeitsmöglichkeiten in den eigenen Räumen anbieten können (z. B. Träger mit mehreren Vorhaben), ist aufgrund der besonderen Situation grundsätzlich auch eine Arbeit von zu Hause aus mit entsprechender Dokumentation möglich.

4. Sind Schulsozialarbeitende oder Schülerinnen und Schüler aufgrund behördlicher oder ärztlicher Anordnung oder auf der Grundlage der jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (z. B. zur Quarantäne) an den geförderten Maßnahmen gehindert, wird dies nicht als Verletzung der Präsenzpflicht, sondern als entschuldigtes Fehlen gewertet. Zeitraum und Gründe der Hinderung sind zu dokumentieren.

5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für das Projektpersonal der regionalen Netzwerkstellen für Schulerfolg und der landesweiten Koordinierungsstelle Schulerfolg sichern.

6. ESF-finanzierte Schulsozialarbeitende können in Einzelfällen auch betreuungspflichtige Kinder und Jugendliche von anderen Schulen, in denen kein ESF-geförderter Schulsozialarbeitender arbeitet, mit betreuen. Die Betreuung kann z. B. neben der persönlichen Betreuung an der geförderten Schule auch telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsstrukturen (z. B. per Skype) erfolgen.Zu den Einzelfällen zählen beispielsweise Kinder und Jugendliche mit erheblichem Betreuungsbedarf (z. B. aus Kinderheimen) oder Fälle mit Gewalt innerhalb der familiären Strukturen.
Unter Berücksichtigung der DS-GVO wird darum gebeten, mindestens erfassen zu lassen, wieviel Schülerinnen und Schüler mit welchen sozialpädagogischen Angeboten und Aktivitäten betreut wurden und welche Schule diese besuchen.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwendungen einen staatlichen Mitfinanzierungsbeitrag darstellen, die aber nicht den Charakter einer Billigkeitsleistung oder eines Schadensersatzes erlangen können. Hieraus folgt, dass Zuwendungen weiterhin nur ausgezahlt werden können, soweit eine zeitnahe zweckentsprechende Verwendung durch die entsprechende Dokumentation der Tätigkeiten sichergestellt ist.

8. Dieser Erlass gilt für den Zeitraum der Corona- Eindämmungsverordnung befristet bis zum 19.04.2020 und wurde mit der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF abgestimmt.
Hinweis: Punkt 8 wurde zum 20. April 2020 wie folgt geändert: „Dieser Erlass gilt für den Zeitraum der Corona- Eindämmungsverordnung befristet bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 und nachfolgender Eindämmungsverordnungen mit Einschränkungen für den Schulbetrieb.“

Über weitere Regelungen und Erlässe informieren wir unverzüglich. Den Erlass im Original finden Sie hier zum Download.