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FAQ – Hinweise für die Schulsozialarbeit

Hand die einen weißen Notizzettel hält, auf den ein grünes Fragezeichen gemalt ist

Bild: athree23/pixabay.com/CC

Welche Regelungen sind für Schulsozialarbeitende während der Zeit der Schulschließung zu beachten?

Die vorübergehende Schließung der Schulen in Sachsen-Anhalt stellt für viele Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter eine herausfordernde Situation dar, die Fragen aufwirft, in welcher Form Schulsozialarbeitende die Ausübung ihrer Tätigkeit an die geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt hat hierzu entsprechende Informationen bereitgestellt, die nachfolgend vorgestellt werden.

Anderer Raum, selbe Tätigkeit
Grundsätzlich besteht für Schulsozialarbeitende – wie für alle anderen Mitarbeitenden an Schulen – weiterhin die Verpflichtung, ihrer Tätigkeit nachzugehen, wenngleich von einem anderen Ort aus. So können sie etwa ihre Aufgaben in den Räumlichkeiten des Trägers ausüben oder mit Zustimmung des Trägers auch aus dem Home-Office, sofern seitens des Trägers keine anderen Regelungen bestehen. Sollten die Träger für die Zeiträume, in denen eine Arbeit an der Schule nicht möglich ist, keine Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der eigenen Räume anbieten können, ist in Anbetracht der besonderen Situation grundsätzlich auch eine Arbeit von zu Hause aus möglich.

Kontakt halten
Verpflichtungen bestehen ebenso hinsichtlich der Erreichbarkeit. So sollen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter zu den Unterrichtstagen und üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar sein, damit der Kontakt zu allen am Schulbetrieb Beteiligten gewährleistet ist. Das bedeutet, dass Schulsozialarbeitende neben bestehenden Verwaltungsaufgaben- bzw. konzeptionellen Aufgaben vor allem Kontakt zu ihren Schulen, Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern halten. Dies kann auf elektronischem oder telefonischem Wege geschehen, sodass die übliche Arbeit nur an anderem Ort geleistet wird, soweit kein Urlaub angetreten wird.

Bitte beachten!
Mit Zustimmung der EU-Verwaltungsbehörde wurde die Regelung getroffen, dass angesichts der herrschenden Ausnahmesituation die Lohnfortzahlung über das ESF-Programm erfolgt, da weder Träger noch die betroffenen Schulsozialarbeitenden die derzeitige Situation zu vertreten haben. Entscheidend dabei ist jedoch, dass die oben genannten Regelungen einzuhalten sind.

Weitere Informationen zu aktuellen Regelungen im Bereich Schule finden Sie hier.